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Öffnungsperspektiven

Seit dem 7. Juni ist eine neue Corona Verordnung gültig, die den Kunstschulen schrittweise Öffnungen in verschiedenen Stufen und vor allem wieder Präsenzunterricht in kleinen Gruppen ermöglicht.

Bei einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf 100.000 Einwohner greifen die einheitlichen Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes. Sind die Inzidenzwerte an 5 aufeinander folgenden Tagen unter 100, „übernimmt“ die Corona Verordnung des Landes und ermöglicht detaillierte Öffnungsstufen. Für alle Öffnungsstufen gilt: Am Unterricht in Präsenzform kann nur teilgenommen werden, wenn ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt (oder ein Genesenen- oder Impfnachweis). Schulen können und sollen den Schüler*innen die Testergebnisse bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung können außerunterrichtliche Angebote 60 Stunden lang besucht werden. Auch Eigenbescheinigungen der Eltern können von der Schule bestätigt werden. Alle anderen Testergebnisse haben nur eine Gültigkeit von 24 Stunden.

Öffnungsstufe 1
Bei einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus auf 100.000 Einwohner an 5 aufeinander folgenden Tagen in dem jeweiligen Stadt-/Landkreis tritt nach weiteren zwei Tagen die Öffnungsstufe 1 in Kraft. Gemäß § 21, Abs. 1 CoronaVO ist dann in Kunstschulen

  • Unterricht in allen Fächern außer in Tanz und Ballett (und außer Gesang/Blasinstrumenten) mit bis zu 10 Personen
    und
  • der Unterricht in Ballett und Tanz mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten

in Präsenz erlaubt. 

Öffnungsstufe 2 und 3
Wenn in einem Stadt-/Landkreis, der sich in der Öffnungsstufe 1 befindet, die 7-Tages-Inzidenz in den darauffolgenden 14 Tagen konstant unter dem Schwellenwert von 100 bleibt und außerdem eine „sinkende Tendenz“ dieser 7-Tages-Inzidenz (Feststellung durch Gesundheitsamt) besteht, darf

  • Unterricht in allen Fächern auch in Tanz und Ballett (und Gesang / Blasinstrumenten) mit bis zu 20 Personen

in Präsenz stattfinden. 

Sollte in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 unterschritten werden, so gilt in Kunstschulen bei Unterricht im Freien keine Testpflicht mehr.

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